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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AA Carperformance

Stand: 01. Januar 2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Beratungen und Dienstleistungen der AA Carperformance (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt), Inhaber Andreas Andreas, Strümpfelbacher Weg 26, 71522 Backnang.

  2. Vertragspartner ist der jeweilige Kunde (nachfolgend “Auftraggeber” genannt).

  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
  1. Die auf der Website des Auftragnehmers dargestellten Leistungen und Darstellungen stellen keine bindenden Angebote dar, sondern dienen der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer das konkrete Angebot oder den mündlich/schriftlich erteilten Auftrag des Auftraggebers zur Durchführung der Softwareoptimierung (Leistungssteigerung) annimmt.

  3. Der konkrete Leistungsumfang (Art der Softwareoptimierung, Umfang der Umbauten) wird in einem separaten, verbindlichen Auftragsschein oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten.

§ 3 Preise und Zahlung
  1. Preise für die Dienstleistungen ergeben sich aus der individuellen, dem Auftraggeber vor Auftragserteilung übermittelten Angebots- oder Preisliste des Auftragnehmers.

  2. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

  3. Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten und Übergabe des Fahrzeugs in bar oder per EC-Karte.

§ 4 Risikohinweis, Haftungsausschluss und Gewährleistung
4.1. Durchführung und Risiko
  1. Die Dienstleistung der Leistungssteigerung (Softwareoptimierung/Chiptuning) erfolgt ausdrücklich und ausschließlich auf Wunsch und Gefahr des Auftraggebers.

  2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass die Leistungssteigerung eine höhere Belastung und damit einen erhöhten Verschleiß von Motor, Turbolader, Getriebe, Kupplung, Bremsen, Antriebsstrang und weiteren Fahrzeugkomponenten zur Folge hat, deren Lebensdauer hierdurch verkürzt werden kann.

4.2. Haftungsausschluss für Folgeschäden
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Garantie für Schäden am Fahrzeug des Kunden (insbesondere Motor, Turbolader, Getriebe, etc.), die auf die vorgenommene Leistungssteigerung oder den damit verbundenen erhöhten Verschleiß zurückzuführen sind.

  3. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund unzureichender Wartung, vorliegender Mängel oder bereits bestehender Schäden am Fahrzeug entstehen, die durch die Leistungssteigerung verschärft werden.

4.3. Herstellergarantie und Sachmängelhaftung
  1. Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass durch den Eingriff in die Motorelektronik die Werksgarantie sowie eventuelle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gegenüber dem Fahrzeughersteller oder Verkäufer entfallen können.

  2. Die Verantwortung für die Klärung und Einhaltung von Garantiebestimmungen liegt allein beim Auftraggeber.

4.4. Gewährleistung auf die Dienstleistung
  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Softwareoptimierung nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Durchführung.

  2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die von dem Auftragnehmer erstellte oder aufgespielte Software bzw. die durchgeführte Werkleistung selbst, nicht auf das dadurch beeinflusste Fahrzeug oder dessen Komponenten.

§ 5 Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz (STVO/STVZO)
  1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungssteigerung in Deutschland und vielen anderen Ländern zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs führen kann, sofern keine unverzügliche technische Abnahme nach § 19 StVZO und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgt.

  2. Ohne diese Eintragung darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht betrieben werden.

  3. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die erforderliche Abnahme durch eine anerkannte Prüforganisation (z.B. TÜV, Dekra) zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.

  4. Der Auftraggeber ist weiterhin dafür verantwortlich, seine KFZ-Versicherung über die vorgenommene Leistungssteigerung zu informieren. Das Fahren ohne Betriebserlaubnis kann den Versicherungsschutz gefährden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 6 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.